Satzung des Vereins
MENSCHENMÖGLICHES – Medizin braucht Möglichmacher e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Namen „MENSCHENMÖGLICHES – Medizin braucht Möglichmacher e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist: Essen, Wallotstr. 4, 45136 Essen.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Essen eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist insbesondere die Generierung von Mitteln zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung des bürgerlichen Engagements durch die Konzeption und Entwicklung von
    Projekten zuugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  3. Der Verein wird zu Verwirklichung des Satzungszwecks insbesondere die unter §3 (4) genannten Maßnahmen durchführen und mit den generierten finanziellen Mitteln die Einrichtung „Schwere Last von kleinen Schultern
    nehmen“ fördern. Der Verein MENSCHENMÖGLICHES soll als regionale Initiative wahrgenommen werden.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Die unmittelbare Akquisition von Spenden für gemeinnützige und mildtätige Projekte:
    2. Weitere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, um potentielle Spender und Förderer auf den Verein aufmerksam zu machen und Finanzmittel zur Erreichung der Vereinszwecke zu erlangen;
    3. die Generierung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Vorstand erhält keine Tätigkeitsvergütung.

§ 7 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige und juristische Personen, Personenvereinigungen und sonstige Organisationen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, neue Mitglieder zur Aufnahme vorzuschlagen. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand auf dessen schriftlichen Antrag. Ein Beschluss, mit der der Antrag abgelehnt wird, bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
    1. Mit dem Tod eines Mitglieds, oder – im Falle einer juristischen Person – mit dem Erlöschen.
    2. Durch Austritt eines Mitglieds.
      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
    3. Durch Ausschluss aus dem Verein.
      Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen dessen Interessen verstoßen hat oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
      Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, schriftlich oder persönlich gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den
      Ausschluss des Mitglieds ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
    Die Höhe des Jahresbeitrags wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine 2/3 -Mehrheit der Vereinsmitglieder erfolderlich. Beitragshöhe und Fälligkeit werden im
    Rahmen der Beitragsordnung festgesetzt.
    Zum Ende eines Kalenderjahres wird die Steuerabzugsfähigkeit der Beiträge und Spenden bestätigt.
  5. Über die Mitglieder hat der Vorstand ein Verzeichnis zu führen.

§ 8 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Das Kuratorium
  2. Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins werden ehrenamtlich geführt.
  3. Über die Erstattung barer Auslagen der Mitglieder des Vereins und seiner Organe beschließt der Vorstand. Die Vorschriften in $5 und § 6 sind entsprechend anzuwenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
    2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
    3. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des
      Vorstands und des Berichts der Rechnungsprüfer.
    4. Entlastung des Vorstands.
    5. Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
    6. Die Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung.
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen für den Vorstand zur Verfolgung von Projektideen entwickeln.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

§ 10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstands des Vereins mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Sämtliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
  3. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern oder von 40 % der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Die Einberufungsfrist zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird auf zwei Wochen festgesetzt. Die Einberufungsfrist für außerordentliche
    Mitgliederversammlungen soll in der Regel zehn Tage betragen. Zur Beratung dringlicher Angelegenheiten kann die Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
  5. Der Ladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung beizugeben. Bei der Unterschreitung der Ladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außerdem die Beschlüsse des Vorstands bekanntzugeben, warum wegen der Dringlichkeit der Tagesordnung die Verkürzung der Ladungsfrist erforderlich wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet.
  8. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nicht eine abweichende Mehrheit fordert, mit einfacher Stimmenmehrheit per Handzeichen erfasst. Bei
    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen den eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
  9. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist im Vorstand Protokoll zu führen. Dier Versammlungsleiter hat dieses zu unterzeichnen. Es wird allen Mitgliedern zugestellt.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins wird für die Dauer von fünf Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus maximal sieben Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte bis zu drei
    Vorstandsmitglieder als geschäftsführenden Vorstand im Sinne von §26 BGB. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als Sprecher, den Sekretär als stellvertretenden Sprecher sowie den Schatzmeister.
    Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit der Maßgabe, dass hierzu der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres geschäftsführendes Vorstandsmitglied ausreichend sind.
  3. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins gemäß dieser Satzung und dem Willen der Mitgliederversammlung zu führen und seine Interessen nach innen und außen wahrzunehmen.
    Er soll den Vereinszweck nach Kräften fördern und der
    Mitgliederversammlung Vorschläge für die Entwicklung der Vereinsarbeit unterbreiten.
  4. Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. Aufstellung des Haushaltsplanes, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
    4. Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
  5. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung bestellen sowie weitere Mitarbeiter einstellen, deren Aufgaben und Befugnisse durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
    Er entscheidet intern über die Verteilung der Aufgaben und Arbeiten, die aus der Geschäftsführung und Leitung des Vereins resultieren. Er kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen, denen auch Nicht-
    Vorstandsmitglieder angehören könnten.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
    Zustimmung schriftlich per E-Mail oder fernmündlich erklären. Per E-Mail oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht für das vergangenen Jahr einschließlich der Jahresrechnung
    vorzulegen.
  8. Der Vorstand des Vereins tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder beim Vorsitzenden eine Vorstandssitzung beantragt. Für Ladungen zur Vorstandssitzung bedarf es
    keiner Fristenwahrung.

§ 12 Kuratorium

  1. Das Kuratorium soll aus mindestens fünf und maximal bis zu elf Personen bestehen, die entweder als natürliche Person Vereinsmitglied sind oder Gesellschafter oder Mitglied einer juristischen Person sind, die ihrerseits
    Vereinsmitglied ist. Das Kuratorium ist auch mit einer geringeren oder größeren Zahl an Mitgliedern beschlussfähig.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Das Kuratorium soll im Rahmen der Einladung zur
    Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl der Mitglieder des Kuratoriums ansteht, Wahlvorschläge für die nächste Amtsperiode vorlegen, die der angestrebten Zusammensetzung des Kuratoriums nach Absatz 1 Rechnung tragen. Wahlvorschläge aus der Mitgliedschaft sind möglich und sollen dem Kuratorium bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied des Kuratoriums kann aus wichtigem Grund durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung abberufen werden.
  3. Das Kuratorium ist für folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Beratung des Vorstands
    2. Beratung und Beschlussfassung über die strategischen Ziele und die strategischen Maßnahmen des Vereins
    3. Beratung und Beschlussfassung von Richtlinien für die Zweckverwirklichung des Vereins
    4. Beratung über den Haushalt des kommenden Geschäftsjahres und über die mittelfristige Finanzplanung
    5. Erarbeitung von Wahlvorschlägen für Vorstandwahlen und
    6. Erarbeitung von Wahlvorschlägen für die Wahlen des Kuratoriums
  4. Das Kuratorium tagt in der Regel gemeinsam mit dem Vorstand. Beschlüsse zu den Punkten Absatz 3 lit. a.-d. werden von Kuratorium und Vorstand in gemeinsamer Sitzung gefasst.
  5. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen (in Präsenz, in Video-/Telefonkonferenzen oder hybrid) oder auch in Textform im Wege elektronischer Kommunikation. Mindesten einmal im Jahr soll eine Sitzung stattfinden. Die Einberufung erfolgt im Regelfall des Absatzes 4 Satz 1 durch den Vorstand, ansonsten durch ein Mitglied des Kuratoriums in Textform an alle Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des
    Sitzungsortes und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums hat der Vorstand eine Sitzung einzuberufen.
  6. Jedes Mitglied des Kuratoriums verfügt über eine Stimme.
    Meinungsbildung und Beschlussfassung des Kuratoriums erfolgen möglichst im Konsens. Ist ein Konsens nicht möglich, so entscheidet das Kuratorium mit einfacher Mehrheit, ob wegen Dringlichkeit nach einer Unterbrechung eine erneute Beschlussfassung stattfindet. In dieser Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Anderenfalls ist eine erneute Sitzung zu diesem Beschlusspunkt frühestens drei Tage später möglich. Eine solche Beschlussfassung mit
    verkürzter Einladungsfrist ist nicht möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums gegen eine Beschlussfassung zu diesem terminierten Zeitpunkt in Textform gegenüber der einladenden Person ihr Veto einlegt.
  7. Die näheren Einzelheiten der Einberufung von Sitzungen sowie der Beschlussfassungen des Kuratoriums sollen in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die sich das Kuratorium selbst gibt. Bei Regelungslücken oder in Zweifelsfällen gelten die Bestimmungen über die
    Mitgliederversammlung entsprechend.
  8. Für gemeinsame Beschlüsse von Kuratorium und Vorstand gelten die Regelungen der Absätze 5-7 entsprechend.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 14 Haftung

  1. Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte des Vereins gewissenhaft und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen
  2. Vorstandsmitglieder, die ihre Verpflichtung gegenüber dem Verein schuldhaft verletzen, sind zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Beruht die Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, wird
    der Verein den Vorstand von der Haftung freistellen.
  3. Über vertrauliche Angaben haben die Mitglieder des Vorstands auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Die Anträge auf Satzungsänderungen können eingebracht werden:
    1. von dem Vorstand
    2. von einem Drittel der Mitglieder
  2. Zum Beschluss einer Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Anträge auf Satzungsänderung sind im vollen Wortlaut spätestens mit der Ladung zu der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, in der über den betreffenden Antrag Beschluss gefasst werden soll.
  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
    Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald, mindestens binnen 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 16 Auflösung

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins können eingebracht werden:
    1. vom Vorstand
    2. von einem Drittel der Mitglieder
  2. Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins ist auf einer gesonderten Mitgliederversammlung zu entscheiden.
  3. Zum Beschluss der Auflösung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Stimmen sämtlicher Mitglieder. Sollten nicht sämtliche Mitglieder anwesend sein, so dann mit einer Frist von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung
    einberufen werden, auf der dann ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschließen können.
  4. Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Ein darauf gerichteter Antrag bedarf einer ¾ Mehrheit der Mitglieder.
  5. Für die Durchführung der Liquidation gelten die §§ 48 bis 53 und 76. 77 BGB.
  6. Mit dem Beschluss der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Aktivvermögen nach Abwicklung aller Verpflichtungen dem Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Esse e.V., der des ausschließlich und
    unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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